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§ 19 RegBkPlG (Brandenburg) — Erlass als Rechtsverordnung

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne als Rechtsverordnung zu erlassen. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Landesplanungsbehörde.