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# § 17 RegBkPlG (Brandenburg) — Teilnehmende mit beratender Befugnis

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, des Landesamtes für Umwelt, des Landesamtes für Bauen und Verkehr, der Agentur für Arbeit Cottbus, des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, der obersten Forstbehörde, der Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH, des Fördervereins Kulturlandschaft Niederlausitz e. V., der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien des Freistaates Sachsen und der Braunkohlenbergbauunternehmen können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen.

(2) Die Landräte und Landrätinnen der Landkreise nach § 15 Absatz 1 und die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte nach § 15 Absatz 1, die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen sowie die von den Ortsbeiräten benannten Vertreter und Vertreterinnen der Ortsteile der Gemeinden, die Verbandsgemeindebürgermeister und Verbandsgemeindebürgermeisterinnen der Verbandsgemeinden und Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen der Ämter, die von bergbaubedingten Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können, können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden, deren Gemarkungsgebiet von einem Braunkohlenplanverfahren betroffen ist, können mit beratender Befugnis teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände die jeweiligen Gebietskörperschaften betreffen.

(3) Der Braunkohlenausschuss kann regionale oder sachbezogene Arbeitskreise bilden. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Leiter und Leiterinnen der Arbeitskreise können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind.

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Zitiervorschlag: § 17 RegBkPlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/17

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