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§ 13 RegBkPlG (Brandenburg) — Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Ansiedlungen, die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch den Abbau oder durch Sanierungsmaßnahmen beeinflusst wird sowie die Gebiete, auf denen der Braunkohlenabbau oder die Braunkohlenveredelung eingestellt wurde oder eingestellt werden soll.

(2) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden im Einzelnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.