# § 10 RegBkPlG (Brandenburg) — Kosten

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten, die den Regionalen Planungsgemeinschaften durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 entstehen, trägt das Land Brandenburg durch eine gleiche Grundkostenpauschale und eine einwohner- und flächenbezogene jährliche Zuweisung. Soweit die Zuweisung für Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 verwendet werden soll, ist von den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft hierfür eine Umlage in mindestens gleicher Höhe zu erheben. Näheres zur Verwendung der Mittel kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Zuweisung bestimmen.

---

Zitiervorschlag: § 10 RegBkPlG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/10
