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Art 14 § 6 ReföDG — Geringfügigkeitsgrenze

Reformgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.