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# § 40 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

- 1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

  - a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

  - b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

- 2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

- 3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 40 RechVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/40

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