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# § 37 RechVersV — Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:

- 1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;

- 2. die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;

- 3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 37 RechVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/37

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