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# § 35 RechVersV — Ausgleichsbetrag

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niederlassungen haben als letzten Posten der Passivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passivposten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern unter dem Passivposten "Kapitalrücklage" auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 35 RechVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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