# § 7 RechPensV — Sonstige Ausleihungen

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:

- 1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,

- 2. Schuldscheinforderungen und Darlehen,

- 3. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:

  - a) Tilgungsstreckungsdarlehen,

  - b) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.

(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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Zitiervorschlag: § 7 RechPensV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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