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# § 35 RechPensV — Zusätzliche Pflichtangaben

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:

- 1. zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Pensionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten,

- 2. zu dem Bilanzposten "Genussrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird,

- 3. in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,

- 4. die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschussanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,

- 5. die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschussanteile,

- 6. die in den Unterposten des Postens "Erträge aus Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

  - a) Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),

  - b) Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),

  - c) Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebensversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

  - d) Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

- 7. die in den Unterposten des Postens "Aufwendungen für Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

  - a) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),

  - b) Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),

  - c) Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene Lebensversicherungsverträge, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

  - d) Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

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Zitiervorschlag: § 35 RechPensV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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