nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 32 RechPensV — Sonstige Aufwendungen

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

- 1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,

- 2. (weggefallen)

- 3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind,

- 4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

  - a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind,

  - b) die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind.

---

Zitiervorschlag: § 32 RechPensV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
