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§ 28 RechPensV — Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,
2.
die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,
3.
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.