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# § 24 RechPensV — Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

- 1. die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern

  - a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,

  - b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,

- 2. die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 24 RechPensV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/24

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