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# § 21 RechPensV — Gebuchte Bruttobeiträge

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:

- 1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Vermittler belassen werden,

- 2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können,

- 3. die Einmalbeiträge,

- 4. die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,

- 5. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen. Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt werden.

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Zitiervorschlag: § 21 RechPensV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/21

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