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# Formblatt 3 RechKredV — (Staffelform) Gewinn- und Verlustrechnung der ................................................ für die Zeit vom ............... bis ...............

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3679 - 3681; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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	Euro	Euro	Euro
1.	Zinserträge aus *1) *9)			
	a)	Kredit- und Geldmarktgeschäften	.........		
	b)	festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen	.........	........	
	------		
2.	Zinsaufwendungen *2) *9)		.........	.........
		------	
3.	Laufende Erträge aus			
	a)	Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren		........	
	b)	Beteiligungen *3)		........	........
	c)	Anteilen an verbundenen Unternehmen		........	........
		-----	
4.	Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen			........
5.	Provisionserträge *4)		........	
6.	Provisionsaufwendungen *5)		........	........
		------	
7.	Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands			
*6)	*7)					
8.	Sonstige betriebliche Erträge			........
9.	(weggefallen)			........
10.	Allgemeine Verwaltungsaufwendungen			
	a)	Personalaufwand			
		aa)	Löhne und Gehälter	........		
		ab)	Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung	........	........	
	------		
			darunter:			
			für Altersversorgung ..... Euro			
	b)	andere Verwaltungsaufwendungen		........	........
		------	
11.	Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen *8)			........
12.	Sonstige betriebliche Aufwendungen			........
13.	Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft		........	
14.	Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft		........	........
		------	
15.	Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere		........	
16.	Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren		........	........
		------	
17.	Aufwendungen aus Verlustübernahme			........
			------
18.	(weggefallen)			........
			------
19.	Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit			........
20.	Außerordentliche Erträge		........	
21.	Außerordentliche Aufwendungen		........	
		------	
22.	Außerordentliches Ergebnis		........	........
23.	Steuern vom Einkommen und vom Ertrag		........	
24.	Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen		........	........
		-----	
25.	Erträge aus Verlustübernahme			........
26.	Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne			........
			-----
27.	Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag			........
28.	Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr			........
			-----
		........
29.	Entnahmen aus der Kapitalrücklage			........
			-----
		........
30.	Entnahmen aus Gewinnrücklagen			
	a)	aus der gesetzlichen Rücklage		..........	
	b)	aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen		..........	
	c)	aus satzungsmäßigen Rücklagen		..........	..........
	d)	aus anderen Gewinnrücklagen		..........	..........
		------	------
		..........
31.	Entnahmen aus Genußrechtskapital			..........
			------
		..........
32.	Einstellungen in Gewinnrücklagen			
	a)	in die gesetzliche Rücklage		..........	
	b)	in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen		..........	
	c)	in satzungsmäßige Rücklagen		..........	
	d)	in andere Gewinnrücklagen		..........	..........
		------	------
		..........
33.	Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals			..........
			------
34.	Bilanzgewinn/Bilanzverlust			..........
			=====
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```
*1)	Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:		
	"aa)	Bauspardarlehen	... Euro	
ab)	Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten	... Euro	
ac)	sonstigen Baudarlehen	... Euro	
ad)	sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften	... Euro	... Euro".
	------	
*2)	Bausparkassen Gewinn- und haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:		
	"a)	für Bauspareinlagen	... Euro	
b)	andere Zinsaufwendungen	... Euro	... Euro".
	--------	
*3)	Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b Laufende Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.		
*4)	Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:		
	"a)	aus Vertragsabschluß und -Vermittlung	... Euro	
b)	aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung	... Euro	
c)	aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten	... Euro	
d)	andere Provisionserträge	... Euro	... Euro".
	--------	
	Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Ertragsposten 5 Provisionserträge wie folgt zu untergliedern:		
	"davon:		
a)	Courtageerträge	... Euro	
b)	Courtage aus Poolausgleich	... Euro"	
*5)	Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:		
	"a)	Provisionen für Vertragsabschluß und -Vermittlung	... Euro	
b)	andere Provisionsaufwendungen	... Euro	.. Euro".
	--------	
	Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:		
	"davon:		
a)	Courtageaufwendungen	... Euro	
b)	Courtage für Poolausgleich	... Euro"	
*6)	Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:		
	"7a.	Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben	... Euro".	
*7)	Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, sofern sie nicht Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen:		
		"7a.	Ertrag des Handelsbestands	... Euro	
		7b.	Aufwand des Handelsbestands	... Euro".	
	Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen:		
		"7a.	Ertrag des Handelsbestands		... Euro
		davon:		
		aa)	Wertpapiere	... Euro	
		ab)	Futures	... Euro	
		ac)	Optionen	... Euro	
		ad)	Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften	... Euro	
		7b.	Aufwand des Handelsbestands		... Euro
		davon:		
		ba)	Wertpapiere	... Euro	
		bb)	Futures	... Euro	
		bc)	Optionen	... Euro	
		bd)	Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften	... Euro"	
*8)	Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11 wie folgt zu untergliedern:		
	"11. Abschreibungen und Wertberichtigungen
a)	auf Leasingvermögen	... Euro	
b)	auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen	... Euro	... Euro."
	------	
*9)	Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge” den Posten „01. Leasingerträge” und „02. Leasingaufwendungen” auszuweisen.		
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Zitiervorschlag: Formblatt 3 RechKredV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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