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# § 7 ReblV — Ordnungswidrigkeiten

Reblausverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

- 4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

- 5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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Zitiervorschlag: § 7 ReblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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