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# § 2 ReblV — Bekämpfungspflicht

Reblausverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

- 1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,

- 2. Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,

- 3. befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,

- 4. befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,

- 5. Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,

- 6. die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

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Zitiervorschlag: § 2 ReblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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