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§ 2 RebflRodV — Bestimmung der Rebflächen

Rebflächenrodungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.