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§ 9 RebPflV 1986 — Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

Rebenpflanzgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.