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# § 7 RebPflV 1986 — Rebenbestandsprüfung

Rebenpflanzgutverordnung  
Stand: 09.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei

- 1. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der Weinlese,

- 2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,

- 3. Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.

(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.

(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 7 RebPflV 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7

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