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§ 6 RebPflV 1986 — Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Rebenpflanzgutverordnung

Stand: 09.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.