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# § 21 RebPflV 1986 — Abgabe in kleinen Mengen

Rebenpflanzgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

- 1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

- 2. die Kategorie,

- 3. die Sortenbezeichnung,

- 4. die Bezeichnung des Klones,

- 5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.

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Zitiervorschlag: § 21 RebPflV 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/21

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