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# § 2 RebPflV 1986 — Begriffsbestimmungen

Rebenpflanzgutverordnung  
Stand: 09.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

- 2. Ruten: einjährige Triebe;

- 3. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

- 4. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

- 5. veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

- 6. Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

- 7. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

- 8. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

- 9. Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

- 10. Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

- 11. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;

- 12. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;

- 13. Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;

- 14. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

```
a)	Basispflanzgut	weiß,
b)	Zertifiziertem Pflanzgut	blau,
c)	Standardpflanzgut	dunkelgelb,
d)	Vorstufenpflanzgut	weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;
```

- 15. Bezugsnummer der Partie:

  - a) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,

  - b) bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer);

- 16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 2 RebPflV 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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