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§ 19a RebPflV 1986 — Aufbewahrungspflicht

Rebenpflanzgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.