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§ 5 ReHV — Steuerrechtliche Wirkung

Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung

Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die als Zuschuss nach den genannten Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahmen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung.