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§ 1 ReHV — Anwendungsbereich

Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung

Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.