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# § 1 RbGeldERAV — Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz

Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn

- 1. für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder

- 2. Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.

(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.

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Zitiervorschlag: § 1 RbGeldERAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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