nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 RaumausMstrV 2024 — Meisterprüfungsberufsbild

Raumausstattermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) sowohl technologischer als auch gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. bauliche Gegebenheiten, insbesondere bauphysikalische und raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheiten, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile auf Umsetzbarkeit prüfen, analysieren und bewerten,

- 5. Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeit sowie raumklimatischen und akustischen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

- 6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 7. Leistungen im Raumausstatter-Handwerk erbringen, insbesondere

  - a) dafür benötigte Materialien beurteilen und auswählen,

  - b) Zusammenarbeit mit anderen Handwerken koordinieren,

  - c) Zuschnittpläne, Zeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und Ablaufpläne erstellen,

  - d) Störungen bei der Leistungserbringung erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,

  - e) Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen prüfen, den jeweiligen Zustand erkennen und bewerten sowie daraus Konsequenzen für die Leistungserbringung ableiten,

  - f) Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen vorbereiten und bearbeiten,

  - g) Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen unter Berücksichtigung der jeweiligen Materialeigenschaften für die Bearbeitung vorbereiten,

  - h) sowohl Bodenflächen als auch Bodenbeläge in Innenräumen gestalten und verlegen,

  - i) Wand- und Deckenflächen in Innenräumen gestalten, bekleiden und behandeln,

  - j) Polstermöbel entwerfen, klassische und moderne Polsterungen herstellen oder instandsetzen,

  - k) Raumdekorationen entwerfen, anfertigen, Räume hiermit ausstatten sowie

  - l) Licht-, Sicht- und Sonnenschutz unter Berücksichtigung automatisierter Steuerungssysteme und klimaschutzrelevanter Gesichtspunkte planen, entwerfen, auswählen, anfertigen und montieren,

- 8. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,

  - b) Raumklima und Energieeffizienz in Räumen,

  - c) Bau- und Einrichtungsstile, Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes,

  - d) Gestaltungs- und Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Form- und Farbwirkung,

  - e) ergonomische und funktionale Anforderungen an die Raumausstattung,

  - f) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Beratungspflichten,

  - g) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - h) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und

  - i) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 9. Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Schablonen für die Verlegung von Böden, für den Zuschnitt von Dekorationen und Polstern sowie für die Bekleidung von Wänden, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

- 10. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

- 11. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 12. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

- 13. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie

- 14. Reklamationen bearbeiten.

Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 7 Buchstabe f bis i und l erfolgen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Raumausstatter-Handwerk.

---

Zitiervorschlag: § 2 RaumausMstrV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
