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§ 9a RaumAAusbV 2004 — Anrechnungsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.