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# § 4 RaumAAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,

- 7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen,

- 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

- 9. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 11. Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,

- 12. Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,

- 13. Be- und Verarbeiten von Profilen,

- 14. Behandeln von Oberflächen,

- 15. Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,

- 16. Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,

- 17. Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen,

- 18. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz,

- 19. Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen,

- 20. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.

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Zitiervorschlag: § 4 RaumAAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RaumAAusbV%202004/4

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