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Art 3 RadarPatEVB — Inkrafttreten

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.