§ 2 RWBestV 2024 — Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2024 1,0000.