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§ 2 RWBestV 2024 — Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Rentenwertbestimmungsverordnung 2024

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2024 1,0000.