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§ 4 RWBestV 2021 — Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Rentenwertbestimmungsverordnung 2021

Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2021 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2021 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2021 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0072.