nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 RWBestV 2014 — Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Rentenwertbestimmungsverordnung 2014

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2014 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0167.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2014 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2014 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0253.