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# § 7 RVermVG§6DV

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Beteiligungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom Bunde verwaltet, so sollen die Aufsichtsräte (Verwaltungsräte, Beiräte usw.) dieser Unternehmen und der von ihnen abhängigen Unternehmen so zusammengesetzt werden, daß von den verfügbaren und auf diese Beteiligungen entfallenden Aufsichtsratssitzen die einfache Mehrheit auf den Bund und die übrigen Sitze auf die Länder entfallen, soweit nicht bei abhängigen Unternehmen im Einzelfalle besondere Interessen der Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) eine andere Aufteilung rechtfertigen.

(2) Die Aufteilung der auf Beteiligungen des Deutschen Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen entfallenden Aufsichtsratssitze bleibt einer besonderen Regelung im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten, sofern ein Land an einem Unternehmen bereits unabhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.

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Zitiervorschlag: § 7 RVermVG§6DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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