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# § 6 RVermVG§6DV

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diente ein Gebäude, das nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes von einer Bundesbehörde zu verwalten ist, üblicherweise auch der Unterbringung solcher Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz Landesaufgaben sind, so hat das beteiligte Land das Recht, über die Besetzung frei werdender Wohnungen bis zur Erreichung der nachstehend näher bestimmten Quote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem Anteil an der Quadratmeterfläche des nutzbaren Wohnraumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Landesbediensteten an der Gesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes und der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung entspricht. Die Zahl der Bundesbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalbfachen anzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 6 RVermVG§6DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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