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# § 3 RVermVG§6DV

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deutschen Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber nicht mehr Aufgabe des Bundes ist, steht - soweit diese Vermögenswerte am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend der gleichen Aufgabe gedient haben, soweit nicht § 1 anzuwenden ist und soweit die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist - dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu. Soweit solche Vermögenswerte Aufgaben der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosenversicherung gedient haben, obliegt die Verwaltung dieser Vermögenswerte bis zur Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung den Ländern.

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Zitiervorschlag: § 3 RVermVG§6DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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