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# § 4 RVermG — Oberfinanzdirektionen

Reichsvermögen-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt) oder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser Dienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem Land als Miteigentum zu, in welchem die Grundstücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 4 RVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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