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# § 13 RVermG — Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder

Reichsvermögen-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Beteiligungen des Deutschen Reichs an der

- 1. Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft für die Rheinprovinz "Rheinisches Heim" mbH, Bonn,

- 2. Niedersächsischen Landgesellschaft mbH, Hannover,

- 3. Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH, Kiel,

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes insgesamt 26 vom Hundert des Stammkapitals der einzelnen Gesellschaft übersteigen, hat der Bund die diesen Anteil übersteigenden Beteiligungen unentgeltlich auf dasjenige Land zu übertragen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Bei Errechnung der zu übertragenden Teile von Geschäftsanteilen ist die dem Bund verbleibende Beteiligung auf volle einhundert Deutsche Mark aufzurunden.

(2) Der Bund hat die Hälfte der Beteiligung, die dem ehemaligen Land Preußen an der Duisburg-Ruhrorter Häfen AG, Duisburg-Ruhrort, zustand, unentgeltlich auf das Land Nordrhein-Westfalen zu übertragen.

(3) Der Bund hat die Beteiligung, die dem Deutschen Reich an der Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel), zustand, unentgeltlich auf das Land Rheinland-Pfalz zu übertragen, soweit diese Beteiligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt.

(4) Die nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Genehmigungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften gelten als erteilt.

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Zitiervorschlag: § 13 RVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/13

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