# § 11 RVermG — Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs

Reichsvermögen-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt, darüber erforderlich und genügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund ist.

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Zitiervorschlag: § 11 RVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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