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# Art 2 RVerkAbkTURAV

Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der türkischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

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Zitiervorschlag: Art 2 RVerkAbkTURAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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