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# § 6 RVWZPauschBeitrV — Beitragszahlung

RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

- 1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

- 2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen.

(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Die Vorschüsse für die allgemeinen Rentenversicherung werden nach dem Verhältnis der auf sie im vergangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage verteilt.

(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die Beiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen gegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festgestellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 RVWZPauschBeitrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/6

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