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§ 4 RVWZPauschBeitrV — Zuständigkeit

RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für

1.
Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst

vorgenommen.