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§ 4 RVWZPauschBeitrV — Zuständigkeit

RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.