nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 RVOrgRefÜG — Finanzierung der Träger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger untereinander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach Artikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue Finanzverfassung für diese Träger.

(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergeltenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum 30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Angestellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die Rechtsnachfolger der genannten Träger.

(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnversicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Rentenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.

---

Zitiervorschlag: § 18 RVOrgRefÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
