§ 7 RVO§368oAbs4V — Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Ausschussmitglieder-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.