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# § 3 RVO§368oAbs4V

Ausschussmitglieder-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für die Geschäftsführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese soll vorher die Trägerorganisationen hören.

(2) Die Vertreter der Trägerorganisationen und ihre Stellvertreter können von den Trägerorganisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 RVO§368oAbs4V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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