(1) Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung und der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz können insbesondere
1. die Grundsätze guter Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes regeln,
2. Bestimmungen über die Fürsorge für Beschäftigte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung treffen oder
3. die Auslegung arbeits-, beamten- oder berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vorgeben.
(2) Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a des Hochschulgesetzes gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen.