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# § 1 RVGrVO (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Regelungen

Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gemäß § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes erlassen werden.

(2) Das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) nimmt bei dem Erlass von Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes auf die Belange der Hochschulen angemessen Rücksicht.

(3) Das Benehmen ist hergestellt, wenn das Ministerium sich ernsthaft um die Herstellung eines Einvernehmens mit den Hochschulen, für die die Rahmenvorgabe verbindlich sein soll, bemüht oder, im Falle von Rahmenvorgaben im Sinne des § 2 Absatz 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes und des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes, den jeweiligen Hochschulen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat und die abgegebenen Stellungnahmen unter angemessener Würdigung berücksichtigt. Das Benehmen kann im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren hergestellt werden. Das Ministerium stellt in der Rahmenvorgabe fest, dass ein Benehmen hergestellt worden ist.

(4) Die Rahmenvorgabe wird den Hochschulen, für die sie gilt, in geeigneter Weise, beispielsweise auch in Form elektronischer Kommunikation, bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 1 RVGrVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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