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§ 40 RVG — Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.